Dortmund | Am Donnerstag kontrollierte die Autobahnpolizei Kamen bei Schneefall ca. 100 Fahrzeuge.
Bei dieser Kontrolle wurde vier Fahrzeugführern die Weiterfahrt aufgrund mangelhafter, nicht witterungsangepasster Bereifung untersagt.
Um noch einmal alle Unklarheiten zu beseitigen, haben wir ein paar Informationen zum Thema Winterreifen zusammengefasst:
Am 1.1.2018 hat sich die Gesetzeslage geändert. Wer sich ab diesem Datum Winterreifen zulegt, muss zwingend auf das sogenannte „Alpine-Symbol“ achten, das auf dem Reifen aufgedruckt ist. Hier handelt es sich um ein Berg-Piktogramm mit einer innenliegenden Schneeflocke. Dieses Zeichen hat der Gesetzgeber fest im § 36 der Straßenverkehrszulassungsordnung verankert, um so einen festen Standard der Reifen zu gewährleisten.
Die altbekannte Bezeichnung „M+S“, was umgangssprachlich für
„Matsch und Schnee“ stand, ist ab dem 1.1.2018 im Bereich der
Straßenverkehrsordnung nicht mehr zugelassen. Aber was ist mit den
M+S-Reifen, die man noch in der Garage hat? Hier müssen Verbraucher
keine Sorge haben, da der Gesetzgeber für eine Übergangsregelung
gesorgt hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die so genannte
DOT-Bezeichnung. Diese vierstellige Zahl, die auf dem Reifen
abgedruckt ist, setzt sich aus der Herstellungswoche und dem
Herstellungsjahr zusammen. Reifen, die bis zur 52. Woche in 2017 –
also (5217) – hergestellt wurden und nur das M+S Symbol tragen,
dürfen noch bis zum 30. September 2024 benutzt werden.
Des Weiteren ist die „Winterreifenpflicht“ für zweirädrige
Kraftfahrzeuge entfallen.
Busse, Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht
Sitzplätzen (ohne den Fahrersitz) und LKW über 3,5 Tonnen dürfen bei
winterlichen Zuständen auch fahren, wenn mindestens die Räder der
angetriebenen Achse und der vorderen Lenkachse mit Reifen ausgerüstet
sind, die den oben genannten Bedingungen entsprechen.
Wichtig zu wissen ist auch noch, dass es immer um den aktuellen
Straßenzustand geht! Erleben wir die Winterzeit mit milden
Temperaturen und ohne winterliche Straßenzustände, dann sind auch
Winterreifen nicht zwingend vorgeschrieben. Wird das Kraftfahrzeug
aber bei Eisglätte, Glatteis, Reifglätte oder Schneeglätte geführt,
dann sind Winterreifen vorgeschrieben.
Über die genaue Gesetzeslage informieren die Paragraphen § 2 Abs.
3a S. 1,2 StVO und § 36 Absatz 4 STVZO.